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digitale Signatur

digitale Signatur


Unter einer elektronischen Signatur versteht man Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturersteller identifizieren kann und sich die Integrität der signierten, elektronischen Daten prüfen lässt. Die elektronische Signatur erfüllt somit technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten.

Für bestimmte Bereiche stellen die nationalen Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen an elektronische Signaturen. So erfüllen in Deutschland nur qualifizierte elektronische Signaturen gemäß §2 Nr.3 SigG die Anforderungen an die elektronische Form gemäß §126a BGB, die die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen kann. Auch gelten nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente als Privaturkunden im Sinne der ZPO. Im österreichischen Signaturgesetz wird eine elektronische Signatur sogar als Äquivalent zur handgeschriebenen Unterschrift angesehen.

In Fällen, in denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können Dokumente, die "nur" mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß §2 Nr.2 SigG versehen wurden, jedoch per Augenscheinsbeweis ebenfalls als Beweismittel vor Gericht verwendet werden.

 

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